§ 10 Gewinnbekanntgabe
(1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von dem Vermittler, der das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und Gewinnbuchstaben in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den Vermittlern eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die gedruckte Amtliche Gewinnliste (z. B. digitale Amtliche Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.
(2) Die in den Veröffentlichungen genannten Geld- und Goldgewinne beziehen sich auf ganze Lose mit Ausnahme der Extra-Einkommen, die ungeteilt auf die jeweils 7-stellige Losnummer einschließlich des gezogenen Buchstabens fallen. Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben, erhalten entsprechende Anteile der Gewinne.