§ 4 Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt für die 10-Jahres-Rentengewinne durch die Ziehung 7-stelliger Ziffern und für die Geldgewinne der Advents-Sonderziehung durch die Ziehung einer 4-stelligen Ziffer als Gewinnnummern. Im Übrigen gelten Teil 1 § 8 Abs. 1 und Abs. 4.