§ 3 Losbezahlung
(1) Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor der Ziehung des Renten-Jokers zu bezahlen.
(2) Werden die Lospreise für das Hauptspiel und für den Renten-Joker nicht vollständig bezahlt, so ist der gezahlte Betrag zuerst auf die Lose des Hauptspiels und danach auf die Lose des Renten-Jokers zu verrechnen, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.